Satzung
Präambel
WiGeo München ist ein aus dem Mitarbeiter- und Absolventenkreis von Prof. Dr. Hans-Dieter Haas hervorgegangenes Netzwerk, welches das Ziel verfolgt, die Wirtschaftsgeographie als Disziplin weiter zu fördern und den Mitgliedern ein Forum für den wissenschaftlichen und praxisorientierten Informations- und Erfahrungsaustausch bzw. die Weiterentwicklung und Bearbeitung fachrelevanter Forschungsfragen zu bieten.
WiGeo München bietet allen an wirtschaftsgeographischen Themen Interessierten die Möglichkeit zu Kontaktpflege, Gedankenaustausch und konstruktiver Kooperation auf der Basis ihres traditionellen akademischen Ausbildungsprofils am ehemaligen Institut für Wirtschaftsgeographie der LMU München. Darüber hinaus ist er in der wirtschaftsgeographischen Lehre sowie Aus- und Weiterbildung aktiv.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein hat den Namen „WiGeo München“. Er ist in das Vereinsregister einzutragen und führt ab Eintragung den Zusatz „e.V.“.
- Sitz und Gerichtsstand des Vereins ist München.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet am 31.12.2009.
§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze
- Zweck des Vereins ist die Förderung der fachlichen Denk-, Forschungs- und Lehrtradition des Faches Wirtschaftsgeographie, wie es von Prof. Dr. Hans-Dieter Haas an der Ludwig-Maximilians-Universität München geprägt wurde. Diese kommt insbesondere in der originellen Verbindung wirtschaftswissenschaftlicher und geographischer Fragestellungen und den daraus abgeleiteten Bereichen Standortforschung, Internationale Wirtschaft sowie Umweltökonomie und Ressourcenmanagement zum Ausdruck.
- Ferner verfolgt WiGeo München das Ziel, einen lebendigen persönlichen, beruflichen und wissenschaftlichen Kontakt zwischen dem ehemaligen Lehrstuhl und seinen früheren Studenten, Absolventen, Mitarbeitern sowie Partnern zu wahren und kontinuierlich auszubauen. Der Verein wird zur Erreichung der genannten Zwecke unmittelbar selbst tätig.
- Der Satzungszweck wird vor allem durch die folgenden Aktivitäten verwirklicht:
- Unterstützung der wirtschaftsgeographischen Lehre sowie Aus- und Weiterbildung, z.B. durch Fachvorträge oder Exkursionen,
- Unterstützung der wirtschaftsgeographischen Forschung, z.B. durch wissenschaftliche Publikation oder die Bearbeitung wirtschaftsgeographischer Fragestellungen,
- Verbreitung wirtschaftsgeographischer Erkenntnisse und Informationen durch formelle und informelle Zusammenkünfte, wie z.B. öffentliche Tagungen oder Fortbildungen sowie Newsletter, Plattformen für den Informations- und Erfahrungsaustausch,
- Förderung der Kontakte zwischen den Mitgliedern und Personen, die am ehemaligen Institut für Wirtschaftsgeographie studiert, gelehrt, geforscht oder in anderer Weise tätig waren sowie sich den Vereinszielen verbunden fühlen,
- Anerkennung von herausragenden Leistungen in Forschung und Lehre durch Auszeichnungen und Preise.
4. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
§ 3 Mitgliedschaft und Erwerb der Mitgliedschaft
WiGeo München steht allen ehemaligen Studenten, Doktoranden, Mitarbeitern, Partnern und Emeriti des früheren Lehrstuhls für Wirtschaftsgeographie von Prof. Dr. Hans-Dieter Haas sowie darüber hinaus allen an wirtschaftsgeographischen Themen Interessierten offen. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, Almuni und Ehrenmitgliedern.
- Ordentliches Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht. Ordentliche Mitglieder haben das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und ihr aktives und passives Stimmrecht auszuüben. Alle ordentlichen Mitglieder haben gleiches Stimmrecht. Die Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag an den Vorstand des Vereins voraus, über den der Vorstand entscheidet. Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, kann der Antragsteller die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig.
- Alumni kann jede natürliche Person werden, die dem Verein angehören will, ohne sich in ihm aktiv zu betätigen oder ein Stimmrecht auszuüben (passives Mitglied). Für die Aufnahme gelten die Regeln über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entsprechend.
- Ehrenmitglied kann auch eine natürliche Person werden, die nicht Mitglied des Vereins ist.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Eine Kündigungsfrist besteht nicht.
- Die Mitgliedschaft erlischt bei natürlichen Personen mit dem Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen und Personengesellschaften mit deren Auflösung.
- Der Vorstand kann ein Mitglied wegen eines das Ansehen oder die Ziele des Vereins grob schädigenden Verhaltens aus dem Verein ausschließen. Der Beschluss bedarf der Zustimmung von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern. Vor der Beschlussfassung ist das betroffene Mitglied in geeigneter Weise zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied gegenüber schriftlich zu begründen und ihm per Einschreiben mit Rückschein zuzusenden. Das betroffene Mitglied kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Einschreibens beim Vorstand schriftlich Berufung gegen den Ausschluss einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zwei-Drittel-Mehrheit. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.
- Ein Mitglied kann des Weiteren ausgeschlossen werden, wenn es trotz schriftlicher Mahnung (z.B. per Email) durch den Vorstand mit der Zahlung von Beiträgen oder Umlagen in Höhe von mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist. Der Ausschluss kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf den Ausschluss zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind. Es genügt, wenn die Mahnung an die zuletzt vom Mitglied dem Vorstand benannte Adresse gerichtet wird.
- Im Übrigen endet die Mitgliedschaft auch in den sonst in dieser Satzung bestimmten Fällen.
- Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief geltend gemacht und begründet werden.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Die Mitgliederversammlung kann für einzelne Personengruppen (z.B. Studierende) einen niedrigeren Mitgliedsbeitrag beschließen oder auf die Erhebung eines Mitgliedsbeitrags (z.B. Ehrenmitglieder) verzichten.
§ 6 Rechte und Pflichten
- Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Aktivitäten des Vereins teilzuhaben und teilzunehmen.
- Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und zur Einhaltung gemeinsamer Wertvorstellungen im Sinne der Satzung verpflichtet.
- Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe des Beitrages sowie dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
§ 7 Organe
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 8 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung tritt auf Einladung des Vorstands zusammen (ordentliche Mitgliederversammlung). Sie beschließt über die ihr in dieser Satzung zugewiesenen Aufgaben.
- Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn mindestens ein Viertel der ordentlichen Mitglieder schriftlich die Einberufung unter Angabe der Tagesordnung beantragt (außerordentliche Mitgliederversammlung). Im Übrigen gelten die Regelungen über die ordentliche Mitgliederversammlung sinngemäß. Jedes ordentliche Mitglied kann sich in der Ausübung seiner Mitgliedschaftsrechte vertreten lassen. Eine entsprechende schriftliche Vollmacht ist dem Vorstand vorzulegen. Untervollmacht ist möglich.
§ 9 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben
- Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,
- Entgegennahme des Berichts des Revisors,
- Entlastung und Wahl des Vorstands,
- Entlastung und Wahl der Revisoren,
- Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit,
- Genehmigung des Haushaltsplans,
- Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
- Entscheidung über die Aufnahme neuer und den Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen,
- Ernennung von Ehrenmitgliedern,
- Beschlussfassung über Anträge.
§ 10 Einberufung und Tagesordnung ordentlicher Mitgliederversammlungen
- Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich oder per Email unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
- Der Vorstand bestimmt – vorbehaltlich der Regelungen über die außerordentliche Mitgliederversammlung – Ort, Zeit und Tagesordnung der Mitgliederversammlung.
- Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand und von den Mitgliedern eingebracht werden. Sie müssen eine Woche vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich oder per Email mit Begründung vorliegen.
- Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von mindestens der Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
- Anträge auf Satzungsänderungen müssen unter Benennung des abzuändernden bzw. neu zu fassenden Paragraphen im genauen Wortlaut mit der Einladung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
§ 11 Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen
- Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Die Beschlüsse werden formlos mit einfacher Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur, wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder dies verlangt.
- Über Änderungen der Satzung beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von der an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder. An der Abstimmung im Sinne dieser Vorschrift nimmt auch teil, wer sich der Stimme enthält.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten:
- Ort und Zeit der Versammlung,
- die Versammlungsleiterin/den Versammlungsleiter
- die Protokollführerin/den Protokollführer,
- die Zahl der erschienenen Mitglieder,
- die Tagesordnung,
- die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung,
- bei Satzungsänderungen die zu ändernde Bestimmung.
§ 12 Stimmrecht und Wählbarkeit
- Stimmrecht besitzen nur ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.
- In Vereinsämter können alle ordentlichen Mitglieder gewählt werden.
§ 13 Ernennung von Ehrenmitgliedern
Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit; sie bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
§ 14 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. (stellvertretenden) Vorsitzenden sowie dem Finanzvorstand. Wählbar sind alle ordentlichen Mitglieder des Vereins.
- Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die seines Vertreters. Er ist zur Bestellung eines Geschäftsführers berechtigt. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.
- Die Haftung des Vereins, seiner Organe sowie seiner Erfüllungsgehilfen ist beschränkt auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung für Handlungen des Vorstands in Bezug auf das Vereinsvermögen wird auf die Höhe des Vereinsvermögens beschränkt. Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein nur mit Beschränkung auf das Vereinsvermögen eingehen.
- Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Ein Vorstandsbeschluss kann auch auf schriftlichem Wege, per Email oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende sowie der Finanzvorstand. Diese vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich einzeln vertretungsberechtigt.
- Die Mitgliederversammlung kann aus ihrer Mitte weitere ordentliche Mitglieder in den Vorstand wählen, soweit dies zur Unterstützung des Vorstands notwendig erscheint.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Das Amt eines Vorstandsmitglieds endet, wenn an seiner Stelle ein neues Vorstandsmitglied von der Mitgliederversammlung gewählt ist. Scheidet ein Mitglied des Vorstands aus, bestimmen die übrigen Vorstandsmitglieder ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig.
- Die Vereinigung mehrer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
§ 15 Revisor/Kassenprüfung
- Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren zwei Personen zur Kassenprüfung. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein. Wiederwahl ist zulässig.
- Der Revisor hat die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Revisoren erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung der Finanzvorstands und der übrigen Vorstandsmitglieder.
§ 16 Ordnungen
Zur Durchführung der Satzung hat der Vorstand eine Geschäftsordnung sowie eine Finanzordnung zu erlassen. Die Ordnungen werden mit einer Mehrheit von zwei Driiteln der Mitglieder des Vorstandes beschlossen. Darüber hinaus kann der Vorstand weitere Ordnungen erlassen.
§ 17 Auflösung des Vereins und Anfallsberechtigung
- Die Auflösung des Vereins kann in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Die Mitgliederversammlung, die die Auflösung beschließt, wählt auch den Liquidator. Die vorstehende Vorschrift gilt entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
- Das Vermögen des Vereins fällt bei seiner Auflösung oder bei Wegfall seiner bisherigen Zwecke der Münchener Universitätsgesellschaft, Verein der Freunde und Förderer der Universität München e.V. zu.
§ 18 Vorstandsermächtigung
Der Vorstand ist ermächtigt, Änderungen an der Satzung, die dem von der Mitgliederversammlung Beschlossenen und Gewollten gleichkommen, eigenverantwortlich durchzuführen, soweit sie von Finanzamt oder Registergericht verlangt werden. Diese Satzungsänderungen werden auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung mitgeteilt.
§ 19 Inkrafttreten
Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am 10.07.2009 beschlossen worden.